6 Glasanbauten sind Anbauten im Sinne des Baurechts, also bauantragspflichtig, in einigen Bundesländern genehmigungspflichtig, in einigen Bundesländern kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungsfreistellung erfolgen oder es liegt eine generelle Verfahrensfreiheit (zum Beispiel bei einfachen Terrassendächern) vor. Achtung: Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen das Baurecht einhalten! Wird der Anbau zusammen mit einem Neubau errichtet, so werden die baurechtlichen Formalitäten zusammen mit dem Gesamtgebäude abgewickelt. An erster Stelle bei der Frage einer Genehmigung steht der Bebauungsplan mit seinen einzelnen Vorgaben. Bestandteile dieser kommunalen Baurichtlinie sind der Plan selbst und der dazugehörige Textteil. Der Bebauungsplan gibt allgemein Auskunft darüber, ob sich das Grundstück, auf dem der Wintergarten errichtet werden soll, in einer Wohnbaufläche, einer gewerblichen Baufläche oder in einem Mischgebiet befindet. Die Kommunen haben hier das zulässige Ausmaß der Bebauung festgesetzt. Dies betrifft u.a. Angaben darüber, in welchem Umfang die Grundstücksfläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl) oder wie hoch die Summe der Flächen aller Vollgeschosse (Geschossflächenzahl) werden kann. Der Planer eines Glasanbaus muss auf Baufluchtlinien, Mindest-Grenzabstände und Abstandsflächen achten: Baufluchtlinien geben die genaue Positionierung eines Gebäudes vor, während Mindest-Grenzabstände nicht überschritten werden dürfen. Zu beachten sind Flucht- und Rettungswege, die Zugänglichkeit von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie das Nachbarschaftsrecht. Hinzu kommen Vorschriften zu Entwässerung/Abwasser und Brandschutz. Bei Bauanträgen sind ein Standsicherheitsnachweis (die statische Berechnung des gesamten geplanten Bauwerks), eventuell der Wärmeschutznachweis und unter bestimmten Bedingungen Nachweise zum Brand- und Schallschutz vorzulegen. Planung und Koordination der Bauausführung Wird der Glasanbau an ein bestehendes Gebäude angebaut, dann muss nicht zwingend ein Architekt für die Bauvorlage beauftragt werden, erfahrene Fachbetriebe, insbesondere die Mitglieder des Bundesverbandes Wintergarten, bieten diese Leistungen inkl. Bauantragserstellung an. Mängel sind ärgerlich und meist viel teurer als der vermeintlich teurere Profi, der eine solide „Rundum-Leistung“ erbringt. Informationen im Vorfeld, Besichtigung von Ausstellungen oder Referenzobjekten zahlen sich für den Bauherren oft aus. In diesem Zusammenhang kann auch auf das Zertifizierungssystem des Bundesverbandes Wintergarten e.V. hingewiesen werden, mit dem Betriebe ihre besondere Qualifikation nachweisen können. (Siehe dazu S. XX) Die technische und organisatorische Koordinierung aller Beteiligten sollte in einer erfahrenen Hand liegen. Auch wenn der Bauherr einzelne Gewerke, zum Beispiel den Einbau der Heizung oder des Fundamentes selbst übernimmt, bedarf es genau dokumentierter Absprachen darüber, was wie dimensioniert und ausgeführt sein soll. Fachbetriebe mit langjähriger Erfahrung verfügen über das erforderliche Know-how, die erforderlichen Mittel oder Kooperationsbeziehungen, um eine regelkonforme, professionelle Planung und Leitung des Bauvorhabens durchzuführen. Inzwischen stehen auch ausgereifte Planungsprogramme zur Verfügung, die das gewünschte Wintergartenmodell realitätsnah und optisch ansprechend präsentieren. Somit kann sich der Kunde ein gutes Bild von dem Objekt bereits in der Planungsphase machen. Einfluss der Himmelsrichtung Da Klima und Atmosphäre in großzügig verglasten Anbauten wesentlich von Licht und Wärme geprägt werden, kommt der Die Planung: Was vor Baubeginn zu beachten ist Projektvorbereitung ohne Irritation und Unzufriedenheit Baurecht ist Ländersache Das Baurecht wird in Deutschland von den einzelnen Bundesländern geregelt. Die Bundesländer haben Landesbauordnungen erlassen, die auch die rechtliche Grundlage bei der Genehmigung eines Wintergartens sind. Die Bestimmungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen Bundesländern gibt es die Genehmigungsfreistellung durch das Bauamt (nach Einreichung der Unterlagen), in anderen unter bestimmten Bedingungen auch nur eine Bauanzeigepflicht.
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